Gewerbeanmeldung
Muss für Ihre Solarstromanlage ein Gewerbe angemeldet sein?Obwohl die Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung nicht erforderlich. Da Ihre Stromlieferung nur an einen Netzbetreiber erfolgt und damit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und
Dienstleistungsverkehr stattfindet, zählen die Solarstromerträge privater Solaranlagen normalerweise als Bagatelle. Nach der Gewerberechtarbeitstagung (Regierung von Niederbayern und Stadt Landshut) vom 19.7.2000 liegt kein Gewerbe vor.
Auch steuerlich ist eine Anmeldung nicht notwendig:
Gewerbesteuer fällt je nach Gewinn an. Da bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen ist, spielt die Gewerbesteuer erst bei größeren Anlagen (ab ca. 72 kWp) eine Rolle.
Die Einordnung der Photovoltaikanlage in den Bereich Gewerbe ist für die Umsatzsteuer total unwichtig. Wenn Ihnen aufgrund einer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Erkärung vom Finanzamt ein "Fragebogen zur Gewerbeanmeldung" zugeht, so werden darin nur die Daten für die steuerliche Grunderfassung abgefragt. Bei der Einkommensteuer werden die Photovoltaikanlagen generell den gewerblichen Einkünften zugerechnet (das heißt dann ohne Gewerbeanmeldung).
Sind Sie dennoch umsatzsteuerpflichtig?
Wenn 50% des erzeugten Stromes eingespeist werden, sind Sie als Betreiber umsatzsteurpflichtig. Also bei netzgekoppelten Anlagen fast immer. Bei weniger als 16.250 € Jahresumsatz durch die Photovoltaikanlage können Sie sich jedoch freiwillig von der Umsatzsteuerpflicht befreien, verzichten damit aber auch auf Vorteile des Vorsteuerabzugs.Welche Vorteile hat denn die Umsatzsteuerpflicht?
Wenn Sie als umsatzsteuerpflichtig gelten, müssen Sie 19% Steuern an das Finanzamt abführen. Die Einspeisevergütung ist nach EGG jedoch ein Nettobetrag, was bedeutet, dass Sie vom Netzbetreiber der Ihre Vergütung zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer bekommen (z. B. 43,01 Cent + 19% MwSt.) Diese wird dann ans Finanzamt weitergericht. Auf den ersten Blick haben Sie also keine Vorteile durch die Umsatzsteuerpflicht.Vorteile gibt es aber doch!
Sie haben als Umsatzsteurpflichtiger nämlich das Recht, von Ihren Ausgaben alle geleisteten Mehrwertsteuern vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen, also sämtliche Anlagen- und Betriebskosten. Dies heißt im Endeffekt, dass die Investitionssumme für Ihre Anlage um fast 19% sinkt.
Beispiel: Umsatzsteuererklärung des ersten Jahres:
Abzuführende Mehrwert-/Umsatzsteuer aus Stromverkauf:
Mehrwertsteuer, die Sie erstattet bekommen: - 212,20 €
Abschreibung aus Anlagenkauf (19% von 40.000 €): + 7600,00 €
Wartung: + 50,00 €
Zählergebühr: + 10,20 €
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Erstattung vom Finanzamt: 7.488,00 €
Wie funktioniert die Abschreibung der Solarstromanlage?
Die Abschreibungsdauer einer Anlage zur Gewinnung von Solarstrom beträgt 20 Jahre. Auf diesen Zeitraummüssen die Investitionskosten verteilt werden. Das kann linear oder degressiv erfolgen:
Solarstrom - Lineare Abschreibung
Bei dieser Form der Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Wert abgeschrieben - also steuerlich geltend gemacht - nämlich 5% der Investitionskosten (5% x 20 Jahre = 100%).
Solarstrom - Degressive Abschreibung
Bei dieser Abschreibungsform fürfen maximal 15% vom Anlagewert abgeschrieben werden. Im Folgejahr wiederum 15% vom Restwert. Der Abschreibungsbetrag ist zu Anfang also höher als bei der linearen Abschreibung, bleibt aber nicht konstant sondern sinkt jedes Jahr.
Sonderabschreibung nach §7 EStG
Innerhalb der ersten 5 Jahre können 20% Sonderabschreibung genutzt werden. Voraussetzung ist eine Ansparabschreibung im Jahr vor der Anschaffung.